Deutscher Sportlehrerverband e.V.

Landesverband Niedersachsen

Deutscher Sportlehrerverband (DSLV) e.V.
Landesverband Niedersachsen
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30833 Langenhagen

Endlich Klarheit!

Nachdem der DSLV Niedersachsen bereits in der vergangenen Woche auf die Dringlichkeit einer Möglichkeit zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit für Sportlehrkräfte hingewiesen hatte, hat das Kultusministerium nun reagiert. Ab dem 01. September 2021 muss ein Nachweis der Rettungsfähigkeit nur dann erbracht werden, wenn die aktuell geltenden Abstandsregeln dies zulassen. Somit entsteht also ein zeitlicher Aufschub, der uns allen die tägliche Arbeit nach den Ferien erleichtern, aber vor allem auch rechtliche Sicherheit geben wird. Die offizielle Ergänzung des Bezugserlass ist Euren Schulleitungen zugesandt worden und wird Euch somit in den nächsten Tagen erreichen.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie gab es nachfolgende Änderung des Erlasses „Bestimmungen für den Schulsport“.

 

Bestimmungen für den Schulsport

 

RdErl. d. MK v. 15.7.2021 — 24-52100/1 —

 

— VORIS 22410 —

 

Bezug:        RdErl. v. 1.9.2018 (SVBl. S. 477), zuletzt geändert durch

RdErl. v. 5.11.2020 (SVBl. 2021 S. 6)

— VORIS 22410 —

 

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.9.2021 wie folgt geändert:

 

Nummer 3.1.9 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

„Es gilt, dass die Rettungsfähigkeit alle drei Jahre zu aktualisieren ist. Abweichend von Satz 1 ist in dem Zeitraum vom 1.9.2021 bis zum 31.1.2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie die Aktualisierung der Rettungsfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen, spätestens aber nach drei Monaten, nachdem die rechtlichen Vorgaben eine vollständige Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen zur Rettungsfähigkeit als schulinterne Lehrkräftefortbildung ohne Externe hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen Lehrkräften wieder zulassen. Die vorherige Aktualisierung darf jedoch nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen. Liegt die Wassertiefe der tiefsten Stelle der ohne räumliche Abtrennung zugänglichen Becken der Schwimmstätte über drei Meter, darf die vorherige Aktualisierung abweichend von Satz 3 nicht mehr als vier Jahre zurückliegen. Ist der Nachweis des aktuellen Kenntnisstands über die Fähigkeit zum Retten im Schulsport nicht mehr aktuell gemäß der Sätze 3 oder 4 Satz 3, ist abweichend in dem Zeitraum vom 1.9.2021 bis zum 31.1.2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie der Nachweis des aktuellen Kenntnisstands über die Fähigkeit zum Retten im Schulsport auch dadurch möglich, dass die Person nach 2.1 von einer geeigneten Person mit aktuellem Kenntnisstand über die Rettungsfähigkeit unterstützt wird, die ihren Platz so wählt, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler stets sehen kann.“