Ein Sportlehrer muss notfalls Erste Hilfe im Unterricht leisten können. Zur Amtspflicht von Sportlehrern gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (04.04.2019) in Karlsruhe. Die Lehrer seien nicht durch ein «Haftungsprivileg» geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt. Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf und wies es zur Neuverhandlung zurück. Damit war ein ehemaliger Gymnasiast aus Wiesbaden mit seiner Klage vorerst erfolgreich.

Der Deutsche Sportlehrerverband (DSLV) e.V. möchte sich zum aktuellen Fall nur dahingehend äußern, dass wir unser Mitgefühl an den verunfallten Schüler und sein familiäres Umfeld richten! Wir halten den Fall für einen tragischen Unfall mit schrecklichen Auswirkungen auf das Leben des Jungen und seiner Familie. Ob im oben geschilderten Fall Fehler gemacht wurden, können wir aus der Ferne nicht beurteilen.

Sportlehrkräfte sollten sich regelmäßig fortbilden und den 1. Hilfe Schein auffrischen lassen, wie es in den meisten Bundesländern auch verpflichtend gemacht werden muss. Darüber hinaus findet eine Fortbildung im Bereich der 1. Hilfe auch bei der Auffrischung der Rettungsfähigkeit statt (kombinierte Übung: aus dem Wasser retten und wiederbeleben). Die Länder und die Schulleitungen müssen dafür sorgen, dass ausreichend Fortbildungen angeboten werden und sich die Lehrkräfte fortbilden können.

Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Sportlehrkräfte im Bereich der 1. Hilfe „nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchführen“. Fehler werden wahrscheinlich dennoch hin und wieder passieren, denn Sportlehrkräfte sind Lehrer und keine Rettungssanitäter oder Ärzte.